AGB für den Vertrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

2. Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Technische Datenblätter, Abbildungen, Zeichnungen, Typen-, Gewichts-, Maß-, Modellangaben u.ä. sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, Datenblätter und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.

3. Aufträge

  1. Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Lieferabrufe sowie deren Änderungen bzw. Ergänzungen sind verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
  2. Änderungen des Liefergegenstandes in Mengen und Ausführung kann der Käufer nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Mehr- oder Minderkosten eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  2. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderungen der Material- und Fertigungskosten sowie sonstiger Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisangleichungen zu verlangen.

5. Lieferung

  1. Liefertermine und -fristen sind erst nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sie gelten vorbehalten einer positiven QS-Freigabe.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, an denen uns kein Verschulden trifft, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  4. Bei etwaigem Lieferverzug kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.
  5. Die Liefermengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist mangelhafte oder verspätete oder Nichterfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages.

6. Versand- und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
    Bei Freihaus-Lieferungen tragen wir die Transportkosten.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

7. Zahlung

  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum grundsätzlich porto- und spesenfrei ohne Abzug auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den unsere Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  2. Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  3. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

8. Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechend eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die von dem zu empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

9. Muster und Fertigungsmittel

  1. Die in unseren Angeboten angegebenen Kosten und Kostenanteile für Lohnfertigung, Verpackung, Transport, Lohncompoundierung, Formen, Werkzeuge, Schablonen, Einrichtungen etc. sind Richtpreise. Änderungskosten, die während der Herstellung oder nach Fertigstellung dieser Teile entstehen, werden nachberechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der kundenseitige Kostenanteil bei Auftragserteilung zu einem Drittel, bei Vorlage der Muster zu einem Drittel und bei Freigabe der Muster zu einem weiteren Drittel jeweils netto in Rechnung gestellt. Die Bezahlung hebt unser Eigentumsrecht an diesen Teilen nicht auf.
  2. Muster und Fertigungsmittel, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sowie dessen Eigentum sind, müssen franko angeliefert werden.
  3. Reparaturen und Ersatz von Geräten, Formen und Ursprungsmustern die im Laufe des Einsatzes infolge natürlichen Verschleißes notwendig werden, sind vom Käufer zu bezahlen.

10. Einbauteile

  1. Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Käufer sind diese rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit, die eine normale Produktion zulässt, anzuliefern. Für die Maßhaltigkeit dieser Teile übernehmen wir keine Verantwortung. Mengenmäßig ist eine Zugabe von 10% für etwaigen Ausschuss erforderlich.

11. Gewährleistung

  1. Unsere Lieferungen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und den getroffenen Vereinbarungen. Art und Umfang von Artikelprüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden sind zu vereinbaren.
  2. Für nicht unerhebliche Mängel, zu denen das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, kommen wir nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Anspruch auf Rückgängigmachen des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Entscheidung nicht erfolgen kann, eine für die Nachbesserung angemessene Frist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten ist oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Bei Fehlschlagen, Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Beanstandete Ware ist uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Im Falle begründeter Mängelrüge tragen wir die Kosten der Nachbesserung sowie die Versandkosten für die Rück- bzw. Ersatzlieferung. Die Arbeitskosten des Ein- und Ausbaues der schadhaften Stücke werden von uns nicht übernommen.
  4. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar, sie sind nur als annähernd zu betrachten; branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen sowie von Mustern und früheren Lieferungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden.
  5. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt.
  6. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  8. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, leichte Fahrlässigkeit, sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere leitenden Angestellten.
  9. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise. Der Käufer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Lieferung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

12. Schutzrechte

  1. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns übertragener Zeichnungen, Muster und Modelle oder sonstiger Unterlagen haftet der Käufer; zu einer Nachprüfung auf bestehende Schutzrechte sind wir nicht verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich von allen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns den Ersatz aufgewendeter Kosten und des entgangenen Gewinns zu gewähren.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  2. Be- und Verarbeitung aus Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 13.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Käufer verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach Ziffer 13.2. entsprechenden Forderungsanteil.
  5. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährden. In diesem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Käufer selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen.
  8. übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die weitergehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

14. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten haften wir nur dann auf Schadenersatz, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten zur Last fällt.

15. Daten

  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen und/oder geschäftsbezogenen Daten gespeichert und im Rahmen der beiderseitigen geschäftlichen Beziehungen genutzt werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Tübingen.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für uns zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (Convention of Contracts for the International Sale of Goods).

17. Unwirksamkeit von Klauseln

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommen. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen wird dadurch nicht berührt.